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AGB´s

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN


Sämtlichen Angeboten, Lieferungen und Leistungen der Sattlerei Sascha Schneider (nachfolgend: „Auftragnehmer“) liegen die nachfolgenden
Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung in
Textform.


I. Auftragserteilung/Kostenvoranschlag


1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder
verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags
voraussichtlich zum Ansatz kommen.
3. Verlangt der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines Kostenvoranschlages in Textform. Die im Kostenvoranschlag
angegebenen Kosten basieren auf den Angaben des Auftraggebers nach Prüfung des Auftragsgegenstandes. Werden umfangreichere Arbeiten
-als im Kostenvorschlag zu Grunde gelegt- notwendig, so ist der Auftragnehmer ohne Rückfrage beim Auftraggeber zur Durchführung der Arbeiten
berechtigt, soweit die gesamten Kosten die veranschlagten Kosten um nicht mehr als 20% übersteigen.
4. Stellt der Auftragnehmer während der Arbeiten fest, dass die im Kostenvoranschlag angegebenen Kosten um mehr als 20% überschritten
werden, so hat er dies dem Auftraggeber in Textform mitzuteilen. In diesem Fall bedarf es zur Durchführung der Arbeiten einer neuen
Auftragserteilung, in der die Kosten verbindlich festzulegen sind.


II. Fertigstellung/Lieferung


1. Fertigstellung und Lieferung setzen die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Aufraggebers voraus. Die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zum
Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des
Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Auftraggeber über.
3. Sollte die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgen, so ist der Auftraggeber zu Rechtsbehelfen jedweder Art erst berechtigt, wenn er dem
Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
4. Der Auftragnehmer haftet für die Folgen verspäteter Lieferung nicht, soweit die Verspätung auf Umständen beruht, die außerhalb der
Einflusssphäre des Auftragnehmers liegen.
5. Wurde kein Lieferort vereinbart, so erfolgt ein Versand ab Werkstatt bzw. Lager auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, d.h. spätestens
mit Verlassen der Werkstatt bzw. des Lagers, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den
Auftraggeber über.


III. Abnahme


1. Die Abnahme der Lieferungen und Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich
abgeschlossene Teillieferungen- oder Teilleistungen. Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. Teile davon in Benutzung genommen,
so gilt die Abnahme spätestens nach Ablauf von sechs Kalendertagen als erfolgt.
2. Wird die bestellte Ware oder Leistung trotz schriftlicher Aufforderung des Auftragnehmers vom Auftraggeber nicht innerhalb von drei Monaten
nach der Fertigstellungsanzeige vom Auftraggeber abgenommen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Verwertung der Leistung zu betreiben
bzw. von seinem Unternehmerpfandrecht Gebrauch zu machen. Entstandene Lagerkosten hat der Auftraggeber zu tragen.


IV. Zahlung/Pfandrecht/Eigentumsvorbehalt


1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
3. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen
Besitz gelangten Gegenständen zu.
4. An der gelieferten Ware bzw. an eingebauten Zubehör- und Ersatzteilen, die nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes
geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.


V. Gewährleistung


1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber
den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme
vorbehält. Ansprüche aus arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie bleiben unberührt.
2. Wenn ein Sattel direkt beim Pferd des Auftraggebers angepasst wird, gilt dessen Passgenauigkeit nur für den Tag der Sattelanprobe als
garantiert. Nachträgliche Änderungen, die sich aus dem Gebrauch des Sattels und/oder der Veränderung der Physionomie des Pferdes ergeben
können, machen Nachkontrollen und ggfs. eine erneute Anpassung erforderlich, die -sofern nicht ausdrücklich vereinbart- nicht von der
Gewährleistung umfasst sind und einer erneuten Auftragserteilung bedürfen.
3. Jede Anzeige von Sachmängeln hat gegenüber dem Auftragnehmer in Textform zu erfolgen.
4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.


VI. Haftung


Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der von ihm nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur
bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der
Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer
nicht in Höhe der gedeckten Versicherungsleistung.


XII. Schlussbestimmung


Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der weiteren in den vorstehenden Bedingungen
enthaltenen Klauseln. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem Sinn und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Klausel soweit wie möglich entspricht.

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